Die Werbung mit unseren Testsiegeln unterliegt strengen Voraussetzungen. Einerseits wollen wir Unternehmen die Möglichkeit geben, mit unseren Testsiegeln zu werben, andererseits wollen wir aber auch falsche Darstellungen ausschließen. Dabei orientieren wir stark an den Regeln der deutschen Stiftung Warentest, die im deutschsprachigen Raum besonders hohe Maßstäbe an die Werbung mit Testsiegeln anlegt.

Generell ist die Nutzung unseres SIQT-Testsiegels ohne vorherige individuelle Vereinbarung nicht erlaubt. Grundsätzlich gelten folgende Bedingungen für die Nutzung der SIQT-Testsiegel:

Werbegrundsätze

  1. Das Siegel darf nicht im Zusammenhang mit Produkten oder Leistungen verwendet werden, die nicht getestet wurden
  2. Wird das Siegel im Zusammenhang mit anderen Werbeaussagen gemeinsam eingesetzt, zum Beispiel im Rahmen einer Zeitungsanzeige, darf die Gesamtaussage der Werbung die Aussage des Testsiegels nicht verfälschen
  3. Das Testsiegel darf nicht verwendet werden, wenn das erzielte Ergebnis auf falschen Informationen des Getesteten basiert
  4. Das Testsiegel darf nicht mehr verwendet werden, wenn es bereits einen neueren Test mit anderen Ergebnissen für den Werbenden gibt. Zum Beispiel: Wenn ein Testsieger im alten Test nicht mehr Testsieger im neuen Test ist, darf er das Siegel „Testsieger“ nicht mehr verwenden
  5. Das Testsiegel darf nicht mehr verwendet werden, wenn sich die getestete Leistung oder getestete Produkt erheblich geändert haben. Zum Beispiel: Wenn ein Premium-Lebensmittelhändler seine Unternehmenstrategie vollständig ändert hin zu einem Discount-Lebensmittelhändler

Verpflichtende Angaben auf den SIQT-Testsiegeln

Auf dem Testsiegel müssen bestimmte Angaben enthalten sein, die dem Verbraucher die Möglichkeit geben, sich über den Test zu informieren. Dies sind insbesondere:

  • Fundstelle: z.B. www.qualitätstest.ch
  • Datum der Erstveröffentlichung: Monat / Jahr
  • Inhalt des Tests: Es muss klar erkennbar sein, was getestet wurde. Zum Beispiel: Die Aussage „Bestes Möbelhaus“ ist unzulässig, wenn nur die Beratungsleistung des Möbelhauses getestet wurde, nicht aber zum Beispiel die Lieferung von Möbeln oder der Aufbauservice
  • Die Fundstelle muss leicht lesbar sein; das Siegel darf also nicht unleserlich verkleinert werden.

Bei der Werbung mit Noten gelten folgende Grundsätze:

Gibt es bessere Ergebnisse / Noten (es zählen hier nur volle Noten: Sehr gut, gut, etc.) als die Beworbene, muss dies kenntlich gemacht werden durch Angabe des Notenspiegels. Zum Beispiel: Ein Werbender hat die Note „gut“ erzielt, es gibt aber einen anderen Anbieter mit der Note „sehr gut“; dann ist die Angabe eines Notenspiegels erforderlich.

Bei der Werbung mit Rangplätzen gelten folgende Grundsätze:

Testsieger oder sonstige Anbieter mit Platzierungen (z.B. „2. Platz“) mit einem Ergebnis, welches der Note 3 oder schlechter entspricht („genügend“), dürfen nur unter Angabe der Note mit dem Rangplatz auf dem Siegel werben.

Bei der Werbung mit Teilergebnissen gelten folgende Grundsätze:

Manche Tests umfassen Untertestbereiche: Ein Test von Hotelbuchungsportalen umfasst bspw. die Teilbereiche: Preise, Angebotsvielfalt, Buchungskomfort, Kundendienst. Mit diesen Teilbereichen kann grundsätzlich geworben werden, z.B. „Beste Preise“, auch wenn man sonst nicht Gesamt-Testsieger ist. Dabei gelten folgende Regelungen:

  • Es darf nur mit relevanten Testbereichen geworben werden, insbesondere nicht mit dem Ergebnis einzelner Fragen. Der Testbereich muss mindestens 10% zum Gesamtergebnis beitragen.
  • Es muss darauf hingewiesen werden, dass sich das Siegel nur auf einen Teilbereich eines Tests bezieht, durch Angabe „Test Teilkategorie“ oder dergleichen.